Zuviel versprochen?!

Am 27.02.2021 erschien in der BILD-Zeitung ein Artikel mit der Überschrift „Geimpfte sind nicht mehr ansteckend“. Der Artikel bildete den Auftakt zu einer medialen Welle von euphorischen Artikeln über den Impfhelden Uğur Şahin. Mit Hilfe der weltweit ersten Impfung gegen SARS-COV 2, so hieß es schon kurz vor Beginn der Impfkampagne habe man nun das Instrument in der Hand, um Corona zu besiegen. Der Artikel in der BILD-Zeitung war aber nicht etwa grundlos so euphorisch, denn kein Geringerer als Uğur Şahin ließ sich zitieren mit: „Die Zahl der Menschen, bei denen der Corona-PCR-Test positiv ausfällt und die somit potenziell ansteckend sind, geht nach der Impfung um 92 Prozent zurück.“ Herr Şahin war und ist CEO des Impfstoffherstellers BioNTech.

Drittschutz?

Wie wir heute wissen, gewährt der Impfstoff diesen Drittschutz nicht. Gerade dieses Drittschutzversprechen hat aber politische Maßnahmen ausgelöst. Damit wurden einrichtungsbezogene Impfpflicht, 2- und 3-G-Regeln etc. gerechtfertigt. Daneben war es für viele Menschen das wesentliche Argument dafür sich selbst impfen zu lassen.

Juristische Konsequenzen

Jede Impfung stellt einen körperlichen Eingriff dar. Ein solcher Eingriff kann nur erfolgen, sofern der Patient vollumfänglich über Chancen und Risiken der Impfung aufgeklärt wird und der Impfung infolgedessen zugestimmt hat. Daran mangelt es aber, wenn wie hier, der Impfstoffhersteller über Eigenschaften des Impfstoffes in werbender Weise öffentlich falsche Versprechungen macht. Patienten wurde durch entsprechende Berichterstattung der fälschliche Eindruck vermittelt, dass eine Impfung davor schütze, das Virus an Dritte weiterzugeben. Das war mitnichten der Fall, jedenfalls nicht in dem von Herrn Sahin behaupteten Umfang. Solche falschen Werbeversprechen werden von der Rechtsordnung allgemein missbilligt. Das BGB kennt in Paragraph 434 die zugesicherte Produkteigenschaft. Paragraph 5 II UWG untersagt falsche Werbeversprechen für Produkte. Insbesondere ist es untersagt, falsche Angaben über von der Verwendung zu erwartender Ergebnisse zu machen.

Für Arzneimittel gelten mit guten Gründen weitere Spezialvorschriften. Paragraph 3 HWG und das AMG untersagen die Arzneimittel-Werbung mit therapeutischen Wirkungen, die das Arzneimittel nicht hat. Für Heilmittel gelten diese Spezialvorschriften gerade auch unter dem Gesichtspunkt, dass falsche Heilsversprechen eine besonders perfide Form der unlauteren Werbung darstellen. Das Spiel mit der Hoffnung von Erkrankten oder von Krankheit bedrohten, soll aus nachvollziehbaren Gründen nicht geduldet werden.

Eine ärztliche Aufklärung war unter den gegebenen Umständen, die Herr Şahin mit seinen Aussagen herbeigeführt hat, nicht mehr möglich. Damit liegt nach meiner Überzeugung für alle Impfungen mit dem BioNTech-Impfstoff eine Körperverletzung mangels adäquater Aufklärung vor. Diese Körperverletzungen haben aber nicht behandelnde Ärzte, sondern Herr Sahin zu vertreten. Zur Klärung dieser Frage, habe ich gestern (15.02.2023) die erste Klage gegen Herrn Şahin für einen Mandanten eingereicht.

RA Marcus Pretzell

  16. Februar 2023
  von: Marcus Pretzell
  Kategorie: JURBlog